Heirat
1. Februar 2024 2024-02-01 10:16Heirat
Patentanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Patente schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Prüfung stellt sicher, dass nur für Erfindungen Patente erteilt werden, die tatsächlich patentwürdig sind.
Ein Patent stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 20 Jahre) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Der private Gebrauch des Patentgegenstandes ist jedoch jedermann gestattet!
Patentinhaberinnen/Patentinhaber können gewisse steuerrechtliche und gewerberechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.
Betroffene
Natürliche und juristische Personen, die ihre Erfindung durch ein Patent schützen lassen wollen.
Voraussetzungen
Die Erfindung muss neu und erfinderisch sein: Die Erfindung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht veröffentlicht sein und muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie darf sich also nicht in naheliegender Weise ergeben.
Alles, was vor dem Anmeldedatum, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu.
Wichtig für Erfinderinnen/Erfinder: "Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!" Erfinderinnen/Erfinder sollten zuerst die Erfindung anmelden und erst dann an die Öffentlichkeit treten – so wird nicht die Neuheit der Erfindung gefährdet. Um zu beurteilen, ob die Erfindung neu und erfinderisch ist, vergleicht sie das Österreichische Patentamt mit dem weltweiten Stand der Technik.
Was kann nicht patentiert werden?
- Mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, Spielregeln und Geschäftsmethoden
- Pflanzensorten oder Tierarten, Zuchtverfahren für Pflanzen und Tiere
Tipp
Wenden Sie sich im Fall von Sortenschutz an das BML!
- Diagnoseverfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Mensch und Tier
Tipp
Arznei- und Heilmittel sind schutzfähig, ebenso Vorrichtungen und Geräte für diese Verfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Tieren ist als Gebrauchsmuster schützbar!
- Ästhetische Formschöpfungen
Tipp
Die äußere Form - das Design - eines Produktes kann als Muster/Design geschützt werden!
- Software und computerimplementierte Erfindungen: Programme können nicht durch ein Patent geschützt werden! Programmlogiken, denen Programme für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegen, können Sie nur durch ein Gebrauchsmuster schützen (Dies gilt aber nicht für den reinen Quellcode)
Fristen
Die Erfindung muss bis zur Einreichung der Anmeldung geheim bleiben.
Zuständige Stelle
Das österreichische Patentamt (→ ÖPA)
Verfahrensablauf
Zur Anmeldung dient das Formular PA1. So werden die formalen Anforderungen leichter erfüllt. Die Erfindung sollte schon bei der Anmeldung so genau beschrieben werden, dass Fachleute die Erfindung auf Basis der Beschreibung ohne weiteres realisieren könnten.
Haben Anmelderinnen/Anmelder ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in Österreich, kann das Patent auch ohne Vertretung angemeldet werden. Wenn eine Vertretung gewünscht ist, dann kann die Anmelderin/der Anmelder bei Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich auch eine nicht berufsmäßige Vertretung wählen. In diesem Fall muss aber eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.
Wenn die Anmelderin/der Anmelder allerdings in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muss eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) diese/diesen vertreten. Ist der Wohnsitz der Anmelderin/des Anmelders im EWR, reicht eine österreichische Zustellungsbevollmächtigung.
So können Sie Ihre Erfindung anmelden:
- Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
- Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
- per Post
- per Telefax: +43 (1) 534 24 535
- Online: Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Veröffentlichung der Anmeldung
18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht. Wenn Schöpferinnen/Schöpfer die Veröffentlichung ihrer Patentanmeldung verhindern möchten, müssen sie Ihre Anmeldung zeitgerecht zurückziehen.
Dritte können nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung dem Österreichischen Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit der Erfindung mitteilen. Das Österreichische Patentamt übermittelt Schöpferinnen/Schöpfern diese Einwendungen, damit sie dazu Stellung nehmen können.
Nach der Anmeldung - Das Patenterteilungsverfahren
Nachdem Erfinderinnen/Erfinder ihre Erfindung zum Patent angemeldet haben, werden die Anmeldung (formal) und die Erfindung (sachlich) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ergeht schriftlich, wozu Stellung genommen werden kann. Werden Mängel trotz Aufforderung nicht behoben oder ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Dritte können nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung dem Österreichischen Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit der Erfindung mitteilen. Anmelderinnen/Anmelder erhalten diese Einwendungen, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt. Die Patentschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Patenturkunde ausgestellt.
Schutzdauer
Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, Erfinderinnen/Erfinder auf das Schutzrecht verzichten oder das Patent für nichtig erklärt wird.
Einspruch
Dritte haben die Möglichkeit, das erteilte Patent anzufechten (durch Einspruch oder Antrag auf Nichtigerklärung), wenn diese der Ansicht sind, das Patent hätte nicht erteilt werden dürfen. Im Einspruchsverfahren wird über das Patent unter Einbeziehung Dritter entschieden (es können eine oder mehrere Parteien zusätzlich zum Anmeldenden/zur Anmeldenden beteiligt sein). Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt kann jede Person gegen die Patenterteilung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag dieser Frist im Patentamt eingelangt sein.
Folgende Einspruchsgründe können geltend gemacht werden:
- Der Gegenstand des Patentes entspricht nicht dem Patentgesetz, d.h. insbesondere, dass die Erfindung zum Anmeldezeitpunkt nicht neu war oder für den Fachmann nahe liegend war
- Das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann
- Der Gegenstand des Patentes geht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinaus
Ein Antrag auf Nichtigerklärung kann während der gesamten Laufzeit des Patentes gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind in zweifacher Ausführung anzuschließen:
- Patent - Anmeldung - Deckblatt - PA 3l
- Beschreibung
- Zusammenfassung
- Patentansprüche
- eventuell Figuren oder Abbildungen
Kosten
Die Kosten für eine Patentanmeldung inklusive Erteilung und Veröffentlichung betragen mindestens 550 Euro.
Bei der Anmeldung müssen noch keine Gebühren entrichtet werden. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach ihrer Anmeldung erhalten Anmelderinnen/Anmelder einen Zahlschein mit ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.
Bei Online-Einreichung werden die fälligen Gebühren direkt berechnet und der Anmeldung ein Aktenzeichen zugeordnet. In diesem Fall erhalten Anmeldende keinen gesonderten Zahlschein.
Für die Aufrechterhaltung des Patentes muss ab dem sechsten Jahr eine Jahresgebühr bezahlt werden, die von 104 Euro bis 1.775 Euro im zwanzigsten und damit letzten Jahr steigt.
Zusätzliche Informationen
Wenn die Erfindung nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann werden Erfinderinnen/Erfinder ihre Erfindung auch international schützen lassen wollen. Dazu kann in jedem gewünschten Land eine weitere Patentanmeldung durchgeführt werden, dies ist aber umständlich, da die Vorschriften länderweise sehr unterschiedlich sind. Es gibt kein "Weltpatent".
Europäisches und internationales Patent
Es gibt aber Möglichkeiten, mit einer einzigen Anmeldung mehrere Länder (oder Regionen) zu erreichen:
Das Europäische Patent: Das Europäische Patentamt (→ EPA) bietet ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in über 38 europäischen Staaten.
Über einen internationalen Vertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 148 Länder durchzuführen, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (→ WIPO) administriert wird.
In beiden Fällen (europäisches bzw. internationales Patent) kann die Erfindung entweder direkt beim Europäischen Patentamt oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum angemeldet werden oder Erfinderinnen/Erfinder melden zuerst in Österreich ein nationales Patent an und dann weiters ein europäisches bzw. internationales Patent. Dabei muss das Prioritätsjahr (12 Monate nach dem ersten Anmeldetag) eingehalten werden, damit die Erfindung zeitlich auch in den weiteren Ländern so behandelt wird, wie die Erstanmeldung, d.h. es wird der Anmeldetag mitgenommen. Sonst erhalten Erfinderinnen/Erfinder in den später von ihnen gewünschten Ländern kein Patent mehr, wenn die Erfindung zwischenzeitig veröffentlicht worden und damit nicht mehr neu ist.
In wie vielen und welchen Ländern Erfinderinnen/Erfinder nach einer europäischen (Auswahlmöglichkeit für über 38 Staaten) oder internationalen Patentanmeldung (Auswahlmöglichkeit für bis zu 148 Staaten) dann wirklich Schutz haben wollen, müssen diese erst später entscheiden.
Kosten (Gebühren) für eine europäische/internationale Patentanmeldung:
- für eine europäische Patentanmeldung mindestens 4.300 Euro
- für eine internationale Patentanmeldung mindestens 2.800 Euro (inklusive Recherchengebühr).
Die weiteren Kosten sind abhängig von der Anzahl der benannten Länder und können daher bei vielen Ländern schnell auf mehrere Tausend Euro steigen.
Rechtsgrundlagen
- Patentgesetz 1970 (PatG)
- §§ 1, 2 Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG)
- §§ 3 bis 16 Patentamtsgebührengesetz (PAG)
Zum Formular
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österrreichisches Patentamt