Heirat
1. Februar 2024 2024-02-01 10:16Heirat
Ehefähigkeitszeugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei einer Eheschließung im Ausland kann die dort für Eheschließungen zuständige Behörde ein Ehefähigkeitszeugnis verlangen. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass der Schließung einer Ehe keine Hindernisse im Weg stehen.
Hinweis
Durch Abkommen mit Deutschland, Italien und der Schweiz kann das ausländische Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt von dem zuständigen Standesamt in Österreich einholen. Man sollte sich beim Standesamt erkundigen, welche Unterlagen im individuellen Fall benötigt werden.
Vor der geplanten Eheschließung sollte in jedem Fall das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, beispielsweise um die Namensführung in der Ehe zu klären.
Voraussetzungen
Um heiraten zu können, muss man ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für die betroffene Person vorliegen.
Fristen
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sollte frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin beantragt werden, da es nur maximal sechs Monate gültig ist.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die → Standesämter in Wien (MA 63)
Verfahrensablauf
Es ist beim Standesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen. Wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung muss man persönlich erscheinen.
Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ermittelt in einer mündlichen Befragung und anhand der vorzulegenden Urkunden und Nachweise
- die rechtliche Ehefähigkeit und
- etwaige Eheverbote.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit angefertigt. Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens wird von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Wenn jemand Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig ist:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde,
- die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland stattgefunden hat, zwecks allfälliger Nacherfassung im ZPR
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise
Wenn jemand bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft war: zusätzlich
- Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe
(Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft - Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
- Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
- Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II b-Verordnung anwendbar ist
Wenn jemand ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder hat: zusätzlich
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Anerkenntnis der Vaterschaft oder der Elternschaft der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater/der andere Elternteil auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Bei 16- bis 18-Jährigen zusätzlich:
- Ehefähigkeitserklärung des Gerichts
(mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!) - Zustimmung der Obsorgeberechtigten oder entsprechender Gerichtsbeschluss
Wer bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend ist, benötigt zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses konkret benötigt werden, ist bei der zuständigen Behörde des Heimatlandes zu erfahren.
Kosten
- Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
- Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro
Rechtsgrundlagen
- Ehegesetz (EheG)
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres