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Lebensmittel

Hinweis

Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

Viele Lebensmittel, die für den Eigenbedarf verwendet werden, dürfen nur in gewissen Mengen eingeführt werden:
Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, andere tierische Erzeugnisse (z.B. Eier, Fisch etc.): Informationen zu den einzelnen Beschränkungen sind im Dokument "Veterinärbestimmungen für Waren tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch bei der Einreise aus Drittstaaten oder aus EU-Staaten" aufgelistet.

Für die Einfuhr größerer Mengen benötigen Sie entsprechende Bescheinigungen bzw. Zeugnisse und die Einfuhr ist darüber hinaus nur bei bestimmten Zollstellen möglich.

Wenn in Ihrem Urlaubsland eine Tierseuche ausgebrochen ist oder Pflanzenschädlinge aufgetreten sind, können zur Verhinderung des Einschleppens – auch kurzfristig Einfuhrverbote verhängt werden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departments sowie Ceuta und Melilla die Gesundheit von Pflanzen betreffend (phytosanitär) als Drittländer gelten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen