Heirat
1. Februar 2024 2024-02-01 10:16Heirat
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um so dem Effekt der "kalten Progression" zu begegnen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Oktober 2022
- Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2023 bzw. ab der Veranlagung für das Jahr 2023
Ziele
- Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
- Anpassung der Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung
- Reduktion der Lohnnebenkosten
- Ökologisierung des Individualverkehrs
Inhalt
- Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate
- Entlastung von Bezieherinnen/Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel)
- Erhöhung diverser Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- Senkung des Dienstgeberbeitrages
- Steuerbefreiung für Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen
Hauptgesichtspunkte
Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 zugrunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten "kalten Progression", weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.
Mit der Änderung wird der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der "kalten Progression" begegnet. Dabei werden die anzupassenden Beträge definiert und die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben.
Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen werden bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Dadurch wird sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 163/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen