KFZ
1. Februar 2024 2024-02-01 10:21KFZ
Elektro-Scooter
Hinweis
Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.
Allgemeines
Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Benützung
Achtung
Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.
Erlaubt ist das Befahren von
- Radfahranlagen,
- Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
- Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
- Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.
Verboten ist insbesondere auch,
- eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
- während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
- ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
- in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.
Alter
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.
Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.
Ausrüstung
Elektro-Scooter sind mit
- einer wirksamen Bremsvorrichtung
- weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
- roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
- gelben Rückstrahlern auf der Seite
- und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht
auszurüsten.
Abstellen
Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Achtung
Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie