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Rezeptgebühren

Seit 1. Jänner 2024 beträgt die Rezeptgebühr 7,10 Euro.

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Bestimmte Gruppen (zum Beispiel Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildienstleistende) sind nach wie vor generell von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card befreit. Auch wird eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Bezug einer Ausgleichszulage) gewährt. Eine bereits bewilligte Befreiung behält ihre Gültigkeit. 

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger legt für alle Versicherten ein Rezeptgebührenkonto an. Dort werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Sobald die Summe an Gebühren zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird beim nächsten Besuch in einer Arztpraxis beim Auslesen der e-card angezeigt, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Die Ärztin/der Arzt vermerkt dann auf einem neuen Rezept die Gebührenbefreiung und in der Apotheke wird keine Rezeptgebühr mehr in Rechnung gestellt.

Das Rezeptgebührenkonto kann online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden. Die Anmeldung erfolgt mit ID-Austria oder EU-Login.

Achtung

Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für 2024) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).

Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt auf Basis von Daten, die der Sozialversicherung bereits bekannt sind. Es handelt sich dabei um die Beitragsgrundlagen von unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätigen bzw. um Leistungsbezüge (zum Beispiel Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld [→ USP]). In der Regel werden die Daten des letzten verfügbaren Jahres herangezogen, bei Pensionistinnen/Pensionisten wird von der aktuellen Pension ausgegangen.

Hinweis

Entsprechen die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mehr den Daten, die der Sozialversicherung bekannt sind, kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens gestellt werden.

Rezeptgebühren, die von der versicherten Person für mitversicherte Angehörige bezahlt werden, werden für die Erreichung der 2-Prozent-Obergrenze mit eingerechnet. Allfällige Einkünfte der mitversicherten Personen werden aber bei der Berechnung des Jahresnettoeinkommens nicht berücksichtigt.

Ärztinnen/Ärzte, Ordinationshilfen sowie Angestellte in der Apotheke sehen nur, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Der Grund für die Befreiung, die Höhe Ihres Einkommens sowie die von Ihnen bezogenen Medikamente oder Gesundheitsdaten sind nicht ersichtlich.

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Letzte Aktualisierung: 12. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz