Scheidung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:27Scheidung
Zuweisung zu einer Zivildiensteinrichtung
Allgemeine Informationen
Nach der rechtskräftigen Feststellung der Zivildienstpflicht erfolgt die Zuweisung zu einer behördlich anerkannten Zivildiensteinrichtung. Die Zuweisung führt die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid durch, und zwar nach freien Plätzen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes. Grundsätzlich wird ein Zivildienstpflichtiger zum frühestmöglichen Termin zugewiesen. Jedoch können Wartezeiten auftreten, wenn es Erfordernisse des Zivildienstes verlangen.
In folgenden Bereichen kann Zivildienst geleistet werden:
- Krankenanstalten
- Rettungswesen
- Sozialhilfe
- Behindertenhilfe
- Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
- Altenbetreuung
- Krankenbetreuung
- Gesundheitsvorsorge
- Betreuung von Drogenabhängigen
- Justizanstalten
- Betreuung von Vertriebenen, Asylwerberinnen/Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
- Katastrophenhilfe und Zivilschutz
- Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr
- Inländische Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
- Umweltschutz
- Jugendarbeit
- Kinderbetreuung
- Integration oder Beratung Fremder
Die konkreten Einrichtungen und Termine werden auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur ( → Zivildienstserviceagentur) veröffentlicht.
Zuweisungswunsch und Anforderung durch die Wunscheinrichtung
Im Formular „Zivildiensterklärung“ kann ein unverbindlicher Zuweisungswunsch abgegeben werden. Da mehrere Bewerber Wünsche für denselben Platz abgeben können, wird empfohlen, die Wunscheinrichtung auch zu kontaktieren und sich bei dieser persönlich vorzustellen.
Beim Vorstellungsgespräch kann man die Einrichtung kennen lernen und Fragen zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu den Dienstzeiten, zu etwaigen Ausbildungen (bei Rettungsorganisationen etwa zum Rettungssanitäter) und zur Verpflegung besprechen.
Es wird empfohlen, sich dann von der Wunscheinrichtung anfordern zu lassen, am besten mindestens 4 Monate vor dem geplanten Zivildienstbeginn. Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, wenn man noch nicht einer anderen Einrichtung zugewiesen wurde. Für die Anforderung als Wunschkandidat wird die Zivildienstzahl benötigt. Diese steht im Feststellungsbescheid, der rund 4 - 6 Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung zugeschickt wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung. Jede Möglichkeit, einen Zuweisungswunsch abzugeben oder sich von einer Einrichtung anfordern zu lassen, endet mit Zustellung des Zuweisungsbescheides. Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühestmöglichen Termin zugewiesen.
Tipp
Sollte der Zivildienstpflichtige noch in Ausbildung sein und das Ende dieser Ausbildung in Kürze bevorstehen, kann ein Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt gegeben werden. Weiters besteht die Möglichkeit, aus Ausbildungsgründen (Schulbesuch, Berufsausbildung) einen Aufschub zu erwirken.
Weiterführende Links
Suche nach Zivildienst-Stellen (→ Zivildienstserviceagentur)
Zum Formular
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt