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Scheidung

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Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

  • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
  • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
    • andere Personen in Sichtweite sind oder
    • Weidevieh in Sichtweite ist oder
    • das Tier bewaldete Flächen betritt.

Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
  • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
  • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
Gasthofberg 119
5521 Niedernfritz

Telefon: +43 6458/7730

Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

Öffnungszeiten:

  • Freitag
    • 13 bis 17 Uhr
    • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
Lammertalstraße 1
5522 St. Martin

Telefon: +43 6463 7225-0
Fax: +43 6463 7225-16
E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

Amtsstunden:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
  • Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr

Parteienverkehrszeiten:

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion