Scheidung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:27Scheidung
Mitnahme von Lebensmitteln und anderen Waren
Eine geringe Menge von Lebensmitteln und zusammengesetzten Erzeugnissen darf im persönlichen Gepäck von Reisenden für den Eigenbedarf aus den Mitgliedstaaten der EU sowie den Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt nach Österreich mitgeführt werden. Für einige dieser Drittstaaten gelten darüber hinaus besondere Beschränkungen für die Einfuhr von Fleisch, Milch und anderer spezieller Erzeugnisse nach Österreich.
Hinweis
Eine geringe Menge ist eine (mengenmäßig nicht genau eingegrenzte) Menge an Waren und Gegenständen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. der Verbraucherin/des Verbrauchers und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist.
Andere Waren (Kaffee, Tee, Parfum etc.) können grundsätzlich aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb des Europäischen Binnenmarkts frei mitgeführt werden.
Hinweis
Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern können grundsätzlich auf dem Landweg pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze"). Auf dem Luftweg können grundsätzlich pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze").
Weiterführende Links
- Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs (→ BMSGPK)
- Veterinärbestimmungen für Waren tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch (→ BMF)
- Tierische Erzeugnisse mitnehmen (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 206/2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft
- Richtlinie des Rates zu Mehrwert- und Verbrauchsteuerbefreiung für Reisende aus Nicht-EU-Ländern
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion