Scheidung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:27Scheidung
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/ |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Sallingberg |
keine Vorgaben |
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Scheiblingkirchen-Thernberg |
Empfehlung |
Rasenmähen |
erlaubt:
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Schönkirchen-Reyersdorf |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Schrems |
Verordnung |
Betrieb von stark lärmenden Haus- und Gartengeräten in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern, bzw. Rasenmähern, Häckslern, Kreis-, Band- oder Kettensägen, usw. |
verboten:
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zusätzlich: Betrieb von ferngesteuerten, mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Modellen von Fluggeräten, Schiffen und Autos außerhalb des Ortsgebietes |
verboten:
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Schwadorf | Verordnung | Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie Rasenmäher, Motorpumpen, Motor- und Kreissägen und ähnliche Geräte |
verboten:
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Schwarzau am Steinfeld | Verordnung |
Inbetriebnahme von Rasenmähern und anderen lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl. |
verboten:
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Schwarzenbach an der Pielach | Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Schwechat | Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten |
verboten:
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Schweiggers | keine Vorgaben |
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Seebenstein | Empfehlung |
Rasenmähen, Holz schneiden udgl. |
zu unterlassen: während der Sommermonate Juli und August:
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Seitenstetten | Empfehlung |
Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Ketten- und Kreissägen |
zu unterlassen:
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Semmering | Verordnung |
Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit
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verboten:
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Senftenberg | Verordnung | Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Haus- und Gartenpflege |
verboten:
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Sieghartskirchen | Verordnung |
Rasenmähen |
verboten
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Sierndorf | keine Vorgaben | ||
Sigmundsherberg |
keine Vorgaben |
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Sitzenberg-Reidling |
Empfehlung |
Rasenmähen mit lärmverursachenden Mähern |
zu unterlassen:
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Sitzendorf an der Schmida |
keine Vorgaben |
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Sooß |
keine Vorgaben |
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Spillern |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
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St. Andrä-Wördern |
Verordnung |
Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, insbesondere Rasenmähen sowie die Inbetriebnahme von geräuschvollen Maschinen und motorbetriebenen Geräten, deren Lärm als besonders störend empfunden wird, im Besonderen durch Rasenmäher ausgenommen: Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen |
verboten:
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St. Bernhard-Frauenhofen |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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St. Georgen am Ybbsfelde |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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St. Leonhard am Forst |
Verordnung |
Verwendung von elektrisch- und benzinbetriebenen Rasenmähern |
verboten:
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St. Leonhard am Hornerwald |
keine Vorgaben |
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St. Martin |
keine Vorgaben |
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St. Martin-Karlsbach |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.), sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, sowie lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe) gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeit geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden |
verboten:
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St. Pantaleon-Erla |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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St. Pölten |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnlichen Geräten |
verboten:
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St. Valentin |
Verordnung |
Betrieb von Motor- und Elektrogeräten ( z.B. Rasenmäher, Baumaschinen, Kreissägen, Kompressoren, Hochdruckreiniger usw.) in Wohngebieten |
verboten:
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St. Veit an der Gölsen |
Verordnung |
Benützung von Rasenmähern, Kreissägen und von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken udgl. |
verboten:
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Statzendorf |
keine Vorgaben |
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Stössing |
keine Vorgaben |
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Straß im Straßertale |
keine Vorgaben |
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Strasshof an der Nordbahn |
Verordnung |
Verwendung von kraftstoff- und elektromotorbetriebenen Arbeitsgeräten im Freien, mit Ausnahme von Schneefräsen |
erlaubt:
verboten:
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Stratzing |
keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion