Scheidung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:27Scheidung
Allgemeines zum Ablauf
Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Aus bestimmten Gründen, wie z.B. der Erörterung des persönlichen Lebensbereichs eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten, kann die Öffentlichkeit ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden.
Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Im Falle eines Ausschlusses können der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelfer und Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers (früher: Jugendwohlfahrtsträger), der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.
Jede Hauptverhandlung läuft nach dem folgenden Schema ab:
- Aufruf der Sache
- "Generalien" (Alter, Beruf usw.) des Angeklagten
- bei Laienbeteiligung: Beeidigung der Schöffen oder Geschworenen
- Vortrag der Anklageschrift (Eröffnungsplädoyer des Staatsanwaltes)
- Eröffnungsvortrag des Privatbeteiligtenvertreters
- Gegenäußerung (Eröffnungsplädoyer des Verteidigers)
- Vernehmung des Angeklagten
- Beweisverfahren (Feststellung des Sachverhalts mit Hilfe von Beweismitteln, z.B. Zeugen, Augenschein, Sachverständige, Urkunden)
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Staatsanwalts
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Privatbeteiligtenvertreters
- Schlussvortrag (Schlussplädoyer) des Verteidigers
- Schlusswort des Angeklagten
- Beratung des Gerichts (Urteilsfällung)
- Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung
Achtung
Während der Hauptverhandlung bis zur Fällung des Urteils kann das Gericht dem Angeklagten unter denselben Voraussetzungen wie zuvor die Staatsanwaltschaft die Diversion anbieten.
Hinweis
Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion