Scheidung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:27Scheidung
"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründer – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt.
Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, für die ein Gutachten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt wurde.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird für Start-ups in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten der in Anlage D zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) genannten Kriterien
- Im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens Entwicklung und Markteinführung innovativer Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien
- Vorlage eines schlüssigen Businessplans für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens
- Wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens, der tatsächlich persönlich ausgeübt wird
- Nachweis von Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mind. 30.000 Euro, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründern werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach der beabsichtigten Niederlassung zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt. Diese hat binnen drei Wochen ein Gutachten über die Zulassung als Start-up-Gründerin/Start-up-Gründer zu erstellen. Bei Vorliegen der besonderen Kriterien als Start-up-Gründerin/Start-up-Gründer prüft die Niederlassungsbehörde nach Übermittlung des positiven Gutachtens die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Start-up-GründerInnen (→ Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Anlage D zum AuslBG
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres