Staatsbürgerschaft
1. Februar 2024 2024-02-01 10:28Staatsbürgerschaft
Lenkberechtigung – Verlängerung bei Befristung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Befristete Lenkberechtigungen (z.B. Klassen C/C1 und D/D1 oder andere Klassen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung) müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu beantragt werden, damit das behördliche Verfahren vor Ablauf der Frist abgewickelt werden kann. Es wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
Fristen
Werden Fristen versäumt, erlischt die Gültigkeit der Lenkberechtigung. Dann muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden.
Achtung
Für Lenkberechtigungen der Klasse C, die vor dem 1. November 1997 erworben wurden, muss spätestens vor dem 48. Geburtstag (empfehlenswert drei Wochen davor) eine Verlängerung beantragt werden. Nähere Informationen zur Befristung von Lenkberechtigungen der Klasse C (C1) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Innerhalb von 18 Monaten nach Fristablauf kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine praktische Fahrprüfung notwendig wäre.
Zuständige Stelle
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Es gibt folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. - Der alte Führerschein wird behalten
Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Alter Führerschein
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Ärztliches Gutachten
Kosten
- Verlängerung der Lenkberechtigung für alle Klassen: 16 Euro
Die Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht berücksichtigt.
Zusätzliche Informationen
Hinweis
Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind grundsätzlich für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.
Rechtsgrundlagen
§§ 8 und 20 Führerscheingesetz (FSG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie