Staatsbürgerschaft
1. Februar 2024 2024-02-01 10:28Staatsbürgerschaft
Arbeitslosengeld – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Arbeitslosengeld kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen
Voraussetzungen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Nähere Informationen finden Sie unter: Arbeitslosengeld – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit (bzw. in bestimmten Fällen spätestens am darauffolgenden Werktag)
Beispiel
Ist der letzte Arbeitstag ein Freitag, fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag. In diesem Fall muss der Antrag auf Arbeitslosengeld spätestens am darauffolgenden Werktag (Montag) gestellt werden.
Wer schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über das eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, muss erst spätestens zehn Tage nach elektronischer Übermittlung des Antrages bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen.
Die zeitgerechte Meldung beim AMS gewährleistet nicht nur die vorschriftsgemäße Beantragung des Arbeitslosengeldes, es können so auch Lücken in der Pensions- und Krankenversicherung vermieden werden.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto. Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitslosengeld zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Arbeitslosengeld (→ AMS)
- AMS-Geschäftsstellen (→ AMS)
- eAMS-Konto für Arbeitssuchende (→ AMS)
- Krankenversicherung (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft