Stafregister
1. Februar 2024 2024-02-01 10:30Stafregister
Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im "Zentralen Waffenregister (ZWR)" werden Schusswaffen aller Kategorien registriert.
Welche Kategorien von Schusswaffen gibt es?
- Kategorie A:
verbotene Schusswaffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinte – "Pumpgun") und Kriegsmaterial - Kategorie B:
Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten - Kategorie C:
Büchsen (Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.)
Flinten (Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.)
Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte ("Pumpgun") = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B
Bei Unklarheiten in Bezug auf die Kategorie einer Schusswaffe wenden Sie sich bitte an eine Waffenfachhändlerin/einen Waffenfachhändler. Ausführliche Informationen zu den Kategorien von Schusswaffen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zuständige Stelle
Registrierung von Schusswaffen
Der Erwerb bzw. die Weitergabe einer Schusswaffe der Kategorie C muss von der Erwerberin/dem Erwerber bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler registriert werden. Die Frist für die Registrierung beträgt sechs Wochen.
Bei der zuständigen Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kann ein Gesamtdatenauszug der im ZWR registrierten Waffen beantragt werden.
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Waffenregisterbescheinigung ONLINE
Eine Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Waffengesetz kann über das Online-Service "Zentrales Waffenregister" über oesterreich.gv.at mit Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) auch online kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.
Im Einzelnen sind dies folgende Informationsmöglichkeiten:
- Der Ausdruck einer Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Waffengesetz
- Eine Auflistung aller auf die Anfragerin/den Anfrager aktuell registrierten Schusswaffen und Zubehör
- Der (erneute) Ausdruck von Registrierungsbestätigungen für Schusswaffen der Kategorie C und D, die während der Übergangsfrist bis 1. Juni 2014 von der Bürgerin/dem Bürger (Anfragerin/Anfrager) selbst mittels Bürgerkarte registriert wurden
Das Online-Service ist gratis und kann jederzeit, auch mehrfach, abgerufen werden. Es besteht keine Verpflichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Waffenregisterbescheinigung kann daher weiterhin auch bei der Waffenbehörde beantragt werden.
Verfahrensablauf
Die Bürgerin/der Bürger geht zu der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler, weist sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus und gibt eine Begründung für den Erwerb bzw. Besitz der Schusswaffe (Kategorie C) an (z.B. Jagdausübung, Schießsport, Sammlung, Selbstverteidigung etc.).
Am einfachsten und schnellsten erfolgt die Registrierung, wenn ein mit den Waffendaten ausgefülltes Registrierungsformular (dieses liegt bei der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler auf) oder die bisherige Meldebestätigung gemäß § 30 WaffG zu der Waffenfachhändlerin/dem Waffenfachhändler mitgenommen wird. Die Schusswaffe muss grundsätzlich nicht zur Registrierung mitgebracht werden. Sollte aber die Kategorie der Schusswaffe, die Herstellerin/der Hersteller bzw. die Marke, das Modell oder die Herstellungsnummer unklar sein, empfiehlt es sich, auch die Schusswaffe mitzunehmen.
Wenn der Registrierung keine Hindernisse entgegenstehen, erfasst die Waffenfachhändlerin/der Waffenfachhändler die Personen- und Waffendaten im ZWR und folgt der Registrierungspflichtigen/dem Registrierungspflichtigen eine Registrierungsbestätigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bisherige Meldebestätigung gemäß § 30 Waffengesetz (sofern vorhanden)
Kosten
Den Waffenfachhändlerinnen/den Waffenfachhändlern steht für die Waffenregistrierung ein angemessenes Entgelt zu. Bitte erkundigen Sie sich bei diesen über die Kosten.
Zusätzliche Informationen
Vereinswaffen (das sind Schusswaffen der Kategorien C und D, die im Eigentum eines Vereins stehen) müssen jedenfalls auf eine natürliche Person registriert werden. Der Verein kann grundsätzlich selbst entscheiden welche (natürliche) Person er dafür auswählt. In Bezug auf die Registrierung der Waffen gelten die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen. Für den Fall, dass die Person, auf die die Vereinswaffen registriert sind, dem Verein nicht mehr zur Verfügung steht (z.B. aufgrund eines Austritts aus dem Verein), müssen die Waffen auf ein anderes Vereinsmitglied registriert werden. Gleiches gilt, wenn die Verantwortung für die Waffen nicht mehr bei der Person liegt, auf die sie registriert sind. Die "Umregistrierung" auf ein anderes Vereinsmitglied muss jedenfalls bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler durchgeführt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz (WaffG)
- 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV)
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres