Stafregister
1. Februar 2024 2024-02-01 10:30Stafregister
Probefahrtkennzeichen
- Allgemeine Informationen
- Verwendungsmöglichkeiten
- Probefahrtschein und sonstige Bescheinigungen
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz oder Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine behördliche Bewilligung (der Zulassungsbehörde) erforderlich. Infolge der Bewilligung wird von den Zulassungsstellen (→ VVO) der Versicherungsgesellschaften ein Probefahrtkennzeichen (oft auch als "Probekennzeichen" bezeichnet) ausgegeben. Die blauen Probefahrtkennzeichen sind nicht zu verwechseln mit den grünen Überstellungskennzeichen.
Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wird bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur erteilt an Antragstellerinnen/Antragsteller, die
- sich im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befassen,
- mit solchen Handel treiben,
- solche gewerbsmäßig befördern,
- eine Anstalt oder einen Betrieb besitzen, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
- ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreiben, welches Fahrzeuge von Kundinnen/Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt oder
- in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für eines oder mehrere Fachgebiete eingetragen sind:
- Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
- Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung
- Kfz-Lackierung
- Kfz-Elektronik
- Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern
- Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
- Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
- Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
Verwendungsmöglichkeiten
Probefahrtkennzeichen können für folgende Fahrten verwendet werden:
- Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges
- Fahrten zur Vorführung von Fahrzeugen
- Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten, um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen
- Überführungsfahrten durch die Käuferin/den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges von der Verkäuferin/dem Verkäufer
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung
- Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t an eine Kaufinteressentin/einen Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind
Probefahrtschein und sonstige Bescheinigungen
Über die Erteilung der Bewilligung für Probefahrten wird ein Probefahrtschein ausgestellt. Dieser muss bei jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt werden. Für Probefahrten auf Freilandstraßen und an Sonn- und Feiertagen ist eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt erforderlich, die von der Besitzerin/dem Besitzer der Bewilligung ausgestellt wird. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden.
Bei Probefahrten durch Kaufinteressentinnen/Kaufinteressenten muss die Besitzerin/der Besitzer der Bewilligung eine Bescheinigung über die Probefahrt mit dem Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ausstellen. Bei Fahrtunterbrechungen muss diese Bescheinigung im Fahrzeug gut erkennbar hinterlegt werden.
Die Besitzerin/der Besitzer einer Bewilligung muss über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens einen Nachweis führen.
Weiterführende Links
- Probekennzeichen (→ BMI) (Erforderliche Unterlagen, Kosten etc.)
- Muster für das Zusatzblatt zum Probefahrtschein (→ WKO)
- Anerkennung österreichischer Probefahrtkennzeichen im Ausland (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
§§ 45, 102 Abs 5 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie