Stafregister
1. Februar 2024 2024-02-01 10:30Stafregister
Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils
Jede volljährige Person,
- die mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt und
- in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht,
hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.
Diese Pflicht, dem Kind beizustehen, trifft also
- Stiefelternteile (Ehepartnerin/Ehepartner des leiblichen Elternteils),
- Personen, die mit dem Elternteil in Lebensgemeinschaft leben und
- andere volljährige Verwandte.
Im Gesetz ist außerdem festgeschrieben, dass jede Ehegattin/jeder Ehegatte ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin bei der Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beistehen muss.
Bringt daher eine Ehegattin/ein Ehegatte ein minderjähriges Kind mit in die Ehe, ist deren Ehegatte/dessen Ehegattin gesetzlich verpflichtet, sie/ihn bei deren/dessen elterlichen Pflichten zu unterstützen. Der Stiefelternteil muss dabei jedoch den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Ehepartnerin/des Ehepartners befolgen.
Der Stiefelternteil vertritt die mit der Obsorge betraute/den mit der Obsorge betrauten Ehepartnerin/Ehepartner in Obsorgeangelegenheiten
- wenn es die Umstände erfordern und
- wenn es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer zu ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Daher kann der Stiefelternteil bei Bedarf etwa auch Entschuldigungsschreiben für die Schule unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen.
Voraussetzung für die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens ist jedenfalls, dass der Elternteil damit einverstanden ist bzw. damit einverstanden wäre und genau so handeln würde, wenn er nicht verhindert wäre. Der Elternteil kann auch wünschen, dass der Stiefelternteil nicht als sein Vertreter auftritt und z.B. keine Entschuldigungen unterschreibt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 90 Abs 3 und 139 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz