Todesfall
1. Februar 2024 2024-02-01 10:31Todesfall
Witwenpension
Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Partnerin/des Partners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen kann allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben.
Nur wenn die Ehe (in Abhängigkeit vom Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner) eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwenpension/Witwerpension gewährt.
Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner | Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf unbefristete Witwenpension/Witwerpension |
---|---|
bis 20 Jahre | 3 Jahre |
20 bis 25 Jahre | 5 Jahre |
über 25 Jahre | 10 Jahre |
Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwenpension/Witwerpension für 30 Monate (2 1/2 Jahre) ausbezahlt.
Hinweis
Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben auch hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.
Ausführliche Informationen zum Thema "Witwenpension/Witwerpension" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion