E-Mail
Anrufen

Todesfall

Todesfall

Rechte der Ehepartner im Todesfall

Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

Das Erbrecht des Ehepartners richtet sich danach, welche Verwandte des Verstorbenen sonst noch erben.

Weitere Informationen über das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Ehepartner

Neben seinem Erbteil erhält der Ehepartner vorweg das sogenannte "Vorausvermächtnis": die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche).

Wenn die eheliche Wohnung im Eigentum des Verstorbenen stand, erhält der überlebende Ehepartner darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen.

Der Name "Vorausvermächtnis" kommt daher, dass der überlebende Ehepartner das Vermächtnis im Voraus erhält und es sich nicht von seinem Erbteil abziehen lassen muss.

Wenn der überlebende Ehepartner von dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Unterhalt bekommen hat, hat er diesen Anspruch auch gegen die Erben. Er muss sich aber von seinem Unterhaltsanspruch alles abziehen lassen, was er sonst noch aus dem Anlass des Ablebens seines Ehepartners erhält (etwa ihren Erb- oder Pflichtteil oder öffentliche bzw. private Pensionsleistungen).

Meistens wird der überlebende Ehepartner ohnehin eine Witwenpension erhalten. Daher kommt es in der Praxis nicht sehr oft vor, dass die Erben den Unterhalt bezahlen müssen.

Alle Rechte des Ehepartners bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe. Der geschiedene Ehepartner hat kein Erbrecht.

Neu

Auch dem Lebensgefährten steht ein gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er/sie mit dem Verstorbenen zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieses Recht endet jedoch ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Hinweis

Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat der eingetragene Partner auch nur während aufrechter eingetragener Partnerschaft ein gesetzliches Erbrecht.

Wohnungseigentum der Ehepartner im Todesfall

Zwei natürliche Personen können eine Eigentumswohnung je zur Hälfte erwerben. Durch den gemeinsamen Erwerb bilden die Eigentümer eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft. Im Falle des Todes eines der beiden Eigentümer sieht der Gesetzgeber besondere Regelungen betreffend diesen halben Mindestanteil des Verstorbenen vor.

Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über.

  • Pflichtteilsanspruch und dringendes Wohnbedürfnis
    Ist der Partner pflichtteilsberechtigt (z.B. Ehepartner oder Kind des Verstorbenen) und dient die Wohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, trifft er trotz Eigentumserwerb des halben Mindestanteils zunächst (zu beachten sind in diesem Zusammenhang die beiden weiteren Punkte) keine diesbezügliche Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft.
  • Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder Überschuldung
    Bei Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder der Überschuldung der Verlassenschaft muss der überlebende Partner den verminderten Übernahmspreis, nämlich ein Viertel des Verkehrswerts der Wohnung, an die Verlassenschaft zahlen.
  • Kein Pflichtteilsanspruch und/oder kein dringendes Wohnbedürfnis
    Ist der überlebende Partner nicht pflichtteilsberechtigt und/oder dient die Wohnung nicht der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss er den Übernahmspreis, nämlich die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zahlen.

Ist dem Partner die sofortige Zahlung des verminderten Übernahmspreises nicht möglich, kann das Gericht eine Ratenzahlung bewilligen. 

Den Verkehrswert einer Wohnung können Sie anhand eines kostenpflichtigen Gutachtens eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen feststellen lassen. Verpflichtend ist ein Gutachten unter anderem bei Vorliegen minderjähriger Pflichtteilsberechtigter.

Falls keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, kann der Partner die Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises oder eines verminderten Übernahmspreises durch eine letztwillige Anordnung oder Schenkung auf den Todesfall verhindern, soweit dadurch keine Gläubiger geschädigt werden.

Der überlebende Ehepartner kann im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch auf den Eigentumserwerb verzichten bzw. unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten den Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommen lassen.

Es macht folglich einen wesentlichen Unterschied, ob die Partner eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen sind oder einer der beiden Partner Alleineigentümer der Wohnung ist.

  • Im Falle der Eigentümerpartnerschaft erwirbt der überlebende Partner den halben Mindestanteil des Verstorbenen automatisch (ex lege). Eventuell besteht eine Zahlungsverpflichtung zur Zahlung eines Übernahmspreises.
  • Im Falle des Alleineigentums des Verstorbenen hat der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner lediglich das gesetzliche Vorausvermächtnis, d.h. das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu verwenden. Auch der Lebensgefährte hat das gesetzliche Vorausvermächtnis, sofern er/sie mit dem Verstorbenen zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieses Recht endet jedoch ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Der Gesetzgeber sieht darüber hinaus für den überlebenden Lebensgefährten kein Wohnrecht ex lege vor, dieses müsste zu Lebzeiten vertraglich vereinbart (eventuell im Grundbuch eingetragen) oder zumindest letztwillig verfügt werden.

Hinterbliebenenpension

Man unterscheidet zwischen der Witwenpension zur Versorgung des überlebenden Ehepartners und der Waisenpension zur Versorgung der minderjährigen Kinder. Sie müssen beantragt werden.

Lebensversicherung im Todesfall

Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. In diesem Fall erhält der Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherungssumme ausbezahlt.

Die Summe fällt nicht in die Aktiva der Verlassenschaft und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen.

Wenn in der Lebensversicherungspolizze kein Bezugsrecht verfügt ist und sich die Urkunde im Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen noch in dessen Besitz befunden hat bzw. diese in der Verlassenschaft aufgefunden wurde, ist die zur Auszahlung gelangende Summe in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 745 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer