Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen.
Für Beratung und Unterstützung bei der Vornahme der Grundbucheintragungen beim zuständigen Bezirksgericht (→ BMJ) wenden Sie sich an die Notarin/den Notar, die/der auch das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.
Wenn die Hinterbliebenen (Erbinnen/Erben) nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist (ein Jahr) nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht einbringen, muss dieser Antrag von der Notarin/von dem Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat, eingebracht werden.
Weiterführende Informationen zum Thema Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
§ 182 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
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(Ferien-Öffnungszeiten – Herbst-, Weihnachten-, Energie-, Oster- und Sommerferien:
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