Umzug
1. Februar 2024 2024-02-01 10:32Umzug
Anhängevorrichtung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eintragung einer Anhängevorrichtung in das Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist nicht notwendig, wenn
- diese Marke und Type bereits im Genehmigungsdokument eingetragen ist oder
- die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach der UNECE-Regelung Nr. 55 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das infrage kommende Fahrzeug für geeignet erklärt wurde.
Den Nachweis für die Genehmigung nach der UNECE-Regelung und die Beschreibung der Anhängevorrichtung erhalten Sie beim Kauf einer genehmigten Kupplung. Dieser Nachweis muss von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer immer mitgeführt werden.
Entspricht die Marke/Type der montierten Anhängevorrichtung nicht jener im Genehmigungsdokument und/oder liegt kein Nachweis über eine Genehmigung nach der UNECE-Regelung Nr. 55 vor, muss die Anhängevorrichtung durch die zuständige Behörde genehmigt und sollte in das Genehmigungsdokument eingetragen werden.
Hinweis
An Fahrzeugen, die nach dem 8. September 1999 genehmigt wurden, dürfen nur UNECE-genehmigte Anhängevorrichtungen montiert werden.
Zuständige Stelle
- Für die Typisierung, Eintragung in das Genehmigungsdokument und den Vermerk in der Genehmigungsdatenbank: die Technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet
- Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung: eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist, falls bei der Technischen Prüfstelle nicht gleich auch eine neue Zulassungsbescheinigung ausgedruckt wird
Verfahrensablauf
Für die Typisierung, Eintragung in das Genehmigungsdokument und den Vermerk in der Genehmigungsdatenbank: Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob Ihre Anhängevorrichtung genehmigt werden muss, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Gebühren anfallen. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.
Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung: Falls bei der Technischen Prüfstelle nicht gleich auch eine neue Zulassungsbescheinigung ausgedruckt wird, wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Typisierung:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung bzw.
- Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Bestätigung einer österreichischen Fachwerkstätte über den fachgerechten Einbau
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
Für die Eintragung in das Genehmigungsdokument:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Zulassungsbescheinigung (grundsätzlich beide Teile)
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung bzw.
- Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Nachweis für die Genehmigung nach der UNECE-Regelung Nr. 55
- Bestätigung einer österreichischen Werkstätte über den fachgerechten Einbau
- Gegebenenfalls Bescheid über die durchgeführte Typisierung
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
Kosten
- Für die Typisierung: rund 30 Euro
- Für die Eintragung in das Genehmigungsdokument: 14,30 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 33 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 22a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie