Umzug
1. Februar 2024 2024-02-01 10:32Umzug
Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe
Die Einkommensgrenze beträgt generell 16.455 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze.
Das Einkommen (der Antragstellerin/des Antragstellers) vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und bestimmte steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld (→ USP), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz.
Beim Einkommen nach StudFG handelt es sich weder um Brutto- noch Nettobeträge, sondern es wird aus Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben gebildet.
Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze wird nachträglich überprüft. Liegen die Einkommensnachweise für ein Kalenderjahr, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde, vor, wird der Beihilfenanspruch neu berechnet. Ergibt diese abschließende Berechnung, dass die Zuverdienstgrenze von 16.455 Euro im betreffenden Kalenderjahr überschritten wurde, reduziert sich der Beihilfenanspruch in dem Ausmaß, in dem die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dieser Betrag ist zurückzuzahlen.
Die Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.
Weiterführende Links
Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung