Umzug
1. Februar 2024 2024-02-01 10:32Umzug
Fahrordnung für Radfahrer
- Pflicht zur Benutzung von Radfahranlagen
- Fahrordnung auf Radfahranlagen
- Radfahrerüberfahrten
- Einbahnstraßen
- Fußgängerzonen
- Gehsteige und Gehwege
- Schutzwege ("Zebrastreifen")
- Wohnstraßen
- Fahrradstraßen
- Begegnungszonen
- Rechtsgrundlagen
Pflicht zur Benutzung von Radfahranlagen
Ist eine Radfahranlage (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder Radfahrerüberfahrt) vorhanden, muss diese von Radfahrerinnen/Radfahrern grundsätzlich auch benutzt werden. Ansonsten muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Eine Ausnahme bilden nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege.
Folgende Fahrzeuge dürfen wahlweise entweder auf der Radfahranlage oder auf der Fahrbahn fahren:
- Einspurige Fahrräder mit einem Anhänger von maximal 100 cm Breite
- Mehrspurige Fahrräder, die nicht breiter als 100 cm sind
- Rennräder während einer Trainingsfahrt
Mit folgenden Fahrzeugen muss hingegen immer auf der Fahrbahn gefahren werden:
- Einspurige Fahrräder mit einem anderen als den genannten Anhängern
- Mehrspurige Fahrräder über 100 cm Breite
Hinweis
Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, darf die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist immer die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Mit einspurigen Fahrrädern mit mehr als 1,7 m Radabstand (z.B. Lastenfahrräder) besteht die Wahl, die Radfahranlage oder die angrenzende Fahrbahn zu benützen.
Fahrordnung auf Radfahranlagen
Radfahranlagen (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten) dürfen grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen befahren werden.
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
- Radfahranlagen mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) dürfen nur in Pfeilrichtung befahren werden.
Achtung
Die Richtung, in der Fahrradsymbole als Bodenmarkierung angebracht sind, zeigt nicht die Fahrtrichtung an.
- Radfahrstreifen dürfen nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf (Ausnahme: Einbahnstraße).
Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen grundsätzlich nebeneinander fahren. Weitere Informationen zum Nebeneinanderfahren auf allen sonstigen Radfahranlagen und als Begleitung von Kindern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Radfahrerüberfahrten
Auch wenn Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radfahrerüberfahrten (wie auf allen Radfahranlagen) Vorrang haben, dürfen sie sich diesen – außer es befinden sich aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge – nicht beliebig schnell nähern: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten (das sind solche, die weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt werden) eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h vor. Dies entspricht ungefähr dem doppelten Schritttempo.
Darüber hinaus darf man eine Überfahrt mit dem Rad nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin/Lenker überraschend befahren.
Einbahnstraßen
Grundsätzlich ist es verboten, mit dem Rad gegen eine Einbahn zu fahren. Es muss in die Richtung gefahren werden, die das Einbahnschild anzeigt. Das Fahren gegen eine Einbahn ist für Radfahrerinnen/Radfahrer nur zulässig, wenn
- es ihnen durch ein eigenes Verkehrszeichen ("Ausgenommen Radfahrer") erlaubt ist oder
- die Einbahnstraße zugleich eine Wohnstraße ist.
Im zweiten Fall ist keine besondere Kennzeichnung der Ausnahme für Radfahrerinnen/Radfahrer erforderlich.
Nähere Informationen zu den Vorrangbestimmungen für Radfahrerinnen/Radfahrer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Fußgängerzonen
In Fußgängerzonen ist grundsätzlich jeglicher Fahrzeugverkehr und damit auch das Rad fahren – nicht hingegen das Schieben des Rades – verboten. Mit dem Rad darf nur dann in Fußgängerzonen und nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist; in solchen Fußgängerzonen ist dann auch das Fahren von Radfahrerinnen/Radfahrern neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer erlaubt.
In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und auch während des ganzen Tages abgestellt werden.
Gehsteige und Gehwege
Gehsteige und Gehwege dürfen mit Fahrrädern nicht in der Längsrichtung befahren werden. Nur das Queren, z.B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz, ist erlaubt.
Schutzwege ("Zebrastreifen")
Ein Verbot zum Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern ergibt sich aus der Definition des Schutzwegs in der Straßenverkehrsordnung: Ein Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte "Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern in Gehrichtung der Fußgängerinnen/Fußgänger ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen jeweils versetzt zu den Längsstreifen der Schutzwegmarkierung angebracht sind.
Eine Radfahrerüberfahrt ist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen.
Ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh- und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.
Wohnstraßen
In Wohnstraßen ist das Rad fahren erlaubt. Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist die Wohnstraße zugleich eine Einbahnstraße, ist das Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
Fahrradstraßen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Straßen oder Straßenabschnitte zeitweilig oder dauernd zu Fahrradstraßen erklärt werden. Dort dürfen grundsätzlich alle Fahrzeuge zu- und abfahren, das Queren ist jedenfalls erlaubt. Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auch durchfahren. Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Bedingungen auch anderen Fahrzeugen das Durchfahren einer Fahrradstraße gestatten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen beträgt 30 km/h.
Begegnungszonen
Begegnungszonen werden als Straßen, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt und als solche gekennzeichnet ist, definiert. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen beträgt generell 20 bzw. 30 km/h.
Weitere Informationen zur Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie