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1. Februar 2024 2024-02-01 10:34Wahlen
Klimabonus
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
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Die Auszahlung des Klimabonus 2024 startet im Herbst 2024.
Klimaschädliches Kohlenstoffdioxid (CO2) hat einen Preis. Dieser CO2-Preis muss von Unternehmen bezahlt werden, die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder importieren. Der Klimabonus dient als Ausgleich für die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten und wird seit dem Jahr 2022 einmal jährlich ausbezahlt. Klimafreundliches Verhalten wird dabei belohnt. Denn wer sich klimafreundlich verhält, dem bleibt mehr vom Klimabonus übrig.
Seit dem Jahr 2023 wird der Klimabonus regional gestaffelt. Der Klimabonus besteht aus einem pauschalen Sockelbetrag und einem abgestuften Regionalausgleich, dessen Höhe vom Wohnsitz abhängt. Je nach Urbanisierungsgrad der jeweiligen Region werden die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Die Einteilung wird von der Statistik Austria durchgeführt. Es gilt: Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher fällt der Regionalausgleich aus.
Kategorie | Beschreibung | Höhe des Klimabonus 2024 |
---|---|---|
Kategorie 1 | Städtische Zentren mit sehr guter Ausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln | 145 Euro 145 Euro Sockelbetrag |
Kategorie 2 | Städtische Zentren mit guter Ausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln | 195 Euro 145 Euro Sockelbetrag + 50 Euro Regionalausgleich |
Kategorie 3 | Regionale Zentren und Gemeinden im Umland von Zentren mit ausreichend guter Basisausstattung an öffentlichen Verkehrsmitteln | 245 Euro 145 Euro Sockelbetrag + 100 Euro Regionalausgleich |
Kategorie 4 | Ländliche Gemeinden und Gebiete, wo es nur eine grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt | 290 Euro 145 Euro Sockelbetrag + 145 Euro Regionalausgleich |
Auf → klimabonus.gv.at/#plz kann die Höhe des jeweiligen Klimabonus herausgefunden werden, indem die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes eingegeben wird.
Voraussetzungen
Hinweis
Im Fall wechselnder Hauptwohnsitzmeldungen während eines Kalenderjahres ist jener Hauptwohnsitz ausschlaggebend, an welchem die Person die überwiegende Anzahl von Tagen gemeldet war.
Den Klimabonus bekommen alle natürlichen Personen, die den Hauptwohnsitz im Anspruchsjahr für mindestens sechs Monate (183 Tage) in Österreich haben – unabhängig von Alter und Staatsbürgerschaft.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steht der halbe Klimabonus zu.
Personen, die nicht Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind, erhalten den Klimabonus, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Mobilitätseingeschränkte Menschen erhalten den Sockelbetrag und den maximalen Regionalausgleich. Der Wohnort ist nicht entscheidend. Voraussetzung dafür ist
- ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO oder
- die Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Um den Klimabonus zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.
Hinweis
Der Klimabonus wird automatisch auf das Konto überwiesen, wenn aktuelle Kontodaten einer Person etwa über FinanzOnline (→ BMF) zur Verfügung stehen. Bis 10. Juli 2024 können für den Klimabonus 2024 die Kontodaten auf FinanzOnline aktualisiert und bestätigt werden. Alle anderen Personen bekommen den Klimabonus als Gutschein per Post (RSa-Brief).
Automatisch überwiesen wird auch, wenn sonst vom Staat regelmäßig Geldüberweisungen durchgeführt werden. Das betrifft beispielsweise Pensionierte, Arbeitsuchende oder Menschen, die Pflegegeld oder Kindergeld erhalten.
Der Klimabonus als Gutschein kann bei tausenden Unternehmen eingelöst oder auch in Bargeld umgetauscht werden.
Bei Personen unter 18 Jahren, für die Familienbeilhilfe bezogen wird, wird der halbe Klimabonus auf das Konto überwiesen, auf das auch die Familienbeihilfe gezahlt wird.
Die für die Auszahlung des Klimabonus notwendigen Informationen (Meldedaten bzw. Kontonummern) kommen aus dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres bzw. für Pensionistinnen/Pensionisten von der Pensionsversicherung und im Fall von körperlichen Einschränkungen aus dem Sozialministerium.
Zusätzliche Informationen
Sonstige staatliche Leistung/Einkommen
Allgemein gilt: Der Klimabonus stellt keine anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz dar. Das heißt, die Auszahlung des Klimabonus hat keinen Einfluss darauf, ob jemand Anspruch auf eine staatliche Leistung wie Mindestsicherung hat.
Um die soziale Treffsicherheit zu erhöhen, wird für das Jahr 2024 festgelegt, dass der Klimabonus ab einem steuerlichen Jahreseinkommen von mehr als 66.612 Euro zu versteuern ist. Dies entspricht laut Finanzministerium einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 6.660 Euro. Die Versteuerung erfolgt über die Finanzverwaltung.
Rückzahlung/Anrechnung
Bei einer unrechtmäßigen bzw. für missbräuchliche Zwecke vorgenommenen Hauptwohnsitzmeldung oder bei Erschleichung durch falsch gemachte Angaben muss der zu Unrecht oder in falscher (höherer) Höhe ausbezahlte Klimabonus zurückbezahlt werden bzw. wird er auf zukünftige Klimaboni angerechnet.
Weiterführende Links
- klimabonus.gv.at (→ BMK)
- Fragen und Antworten zum Klimabonus (→ BMK)
- Ökosoziale Steuerreform (→ BMK)
- Karte zum Klimabonus (→ Statistik Austria)
- FinanzOnline (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Klimabonusgesetz (KliBG)
- Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV)
- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Rechtsbehelfe
Für Fragen und Anliegen steht die Servicehotline 0800 8000 80 (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) oder ein Kontaktformular auf klimabonus.gv.at. zur Verfügung.
Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Über Fragen der Auszahlung sowie einer möglichen Rückforderung entscheiden im Zweifel die ordentlichen Gerichte.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie