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1. Februar 2024 2024-02-01 10:34Wahlen
Privatrechtliche Ansprüche
Wer Opfer einer Straftat wurde, kann sich bis zum Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wegen privatrechtlicher Ansprüche (z.B. Schadenersatz) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Strafverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anschließen. Die Opfer werden dadurch zu Privatbeteiligten.
Hinweis
Seit 1. September 2012 können Opfer nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden.
Privatbeteiligte haben während der Hauptverhandlung Mitwirkungs- und Teilnahmerechte und können in der Regel schon während der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten nehmen.
Falls der Staatsanwalt die weitere gerichtliche Verfolgung einer Straftat ablehnt, kann das Opfer binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung über die Einstellung einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, finden weitere Untersuchungshandlungen statt. Entscheidet das Gericht gegen diesen Antrag, muss der Antragsteller 90 Euro bezahlen und das Verfahren ist endgültig beendet. Die einzige Möglichkeit, das Verfahren wieder fortzuführen ist dann, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden.
Wenn dem Angeklagten die Diversion angeboten wurde, steht dem Privatbeteiligten dagegen kein Rechtsmittel zu. Die Diversion wird in der Regel die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens beinhalten.
Hinweis
Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers.
Nur wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um über die Ersatzansprüche urteilen zu können oder wenn der Angeklagte freigesprochen wird, wird der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Privatbeteiligte können ihre Ansprüche dann nicht vor dem Strafgericht durchsetzen, sondern müssen den Angeklagten vor einem Zivilgericht verklagen. Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so kann der Privatbeteiligte gegen diese Verweisung Berufung erheben.
Bei dem Angeklagten vorgefundene Sachen, von denen das Gericht überzeugt ist, dass sie dem Opfer gehören, werden ihm bei Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten kann jedoch die Rückgabe auch schon vorher geschehen.
In allen Fällen, in denen es sich um eine Geldforderung handelt, wird im Strafurteil der Betrag festgelegt und dem Privatbeteiligten zuerkannt. Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu beschreiten, wenn sie mit der vom Strafgericht zuerkannten Summe nicht zufrieden sind.
Hinweis
Nähere Informationen zum "Zivilrecht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion