E-Mail
Anrufen

Wohnen

Wohnen

Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Kals am Großglockner 

keine Vorgaben 

 

 

Karres 

keine Vorgaben 

 

 

Karrösten keine Vorgaben    

Kartitsch 

keine Vorgaben 

 

 

Kaunertal 

keine Vorgaben 

 

 

Kauns 

keine Vorgaben 

 

 

Kirchberg in Tirol 

Verordnung

lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen, Benützung von Motorsägen, Kreissägen, Laubsaugern, Schleifscheiben, Trennscheiben, das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken sowie Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterialien)

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertage
    • ganztägig
  • außerdem: in unmittelbarer Nachbarschaft von
    • Schulen und Kindergärten während der Unterrichtszeit
    • Kirchen während der Gottesdienste bzw. während Beerdigungen
    • Plätzen während genehmigter Veranstaltungen

Kirchbichl 

Empfehlung 

lärmerzeugende Haus- und Gartenarbeiten 

 zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kirchdorf in Tirol 

Verordnung 

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten,
insbesondere Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Gartengeräten wie Rasenmäher (z.B. Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Kolsass 

keine Vorgaben 

 

 

Kössen 

Empfehlung 

Rasenmähen und sonstige lärmerregende Tätigkeiten 

zu unterlassen:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr 

Kramsach 

Verordnung 

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsensen, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben udgl.

Lärmerregende Arbeiten sind außerdem in einem Umkreis von 50 Metern von Schulen während der Unterrichtszeit, von Kirchen während der Gottesdienste, von Plätzen während Versammlungen und von Friedhöfen während Beerdigungen untersagt.

ausgenommen:

Winterdiensttätigkeiten, die zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich sind

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12:30 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kufstein

Verordnung

Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

ausgenommen:

Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion