Wohnen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:35Wohnen
Leben in der Gemeinde Natters
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen sowie sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von maschinellen Garten- und Arbeitsgeräten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen udgl.
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
In folgenden Gebieten und öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Natters sind Hunde an einer nicht mehr als drei Meter langen Leine zu führen:
- innerhalb der geschlossenen Ortschaft (ersichtlich im Übersichtsplan)
- in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
- in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, welche nachstehend angeführt sind:
- Troienweg Gp. 2026
- Äußerer Feldweg Gp. 2029
- Oberer Feldweg Gp. 2028/2 und Gp. 2045
- Plumensackerweg Gp. 2022
- Lufensweg Gp. 2065
- Gerichtsweg Gp. 2013/2
- Eichhofweg Gp. 2046/1
- Seestraße (Einmündung Troienweg bis Campingplatz) Gp. 2057/3
Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Einwurf in die aufgestellten Hundekotsammelboxen).
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Benutzung von Tonwiedergabegeräten
Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprecher udgl. ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen, Plätzen, Schwimmbädern sowie Sport- und Spielplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die genannten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können. Diese Bestimmungen gelten nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen, für Organe von Behörden, für das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonwiedergabegeräten bei deren Einsatz notwendig ist. - Modelflugkörper und Modellfahrzeuge
Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper und Modellfahrzeugen ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
- Ablagerungsplatz
Abfallarten: ausschließlich Grünschnitt
Öffnungszeiten (16. März bis 16. November):
Samstag
9 bis 11:30 Uhr
Mittwoch (während den Sommermonaten
17 bis 19 Uhr - Alle Haushalte der Gemeinde Natters haben freien Zugang zum Recyclinghof Innsbruck (Roßaugasse 4a, 6020 Innsbruck)
Telefon: +43 512 502 7831
E-Mail: recyclinghof@ikb.at
Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoff, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme
Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen
Im Reyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke
Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Natters
Innsbrucker Straße 4
6161 Natters
Telefon: +43 512/54 61 70
Fax: +43 512/54 61 51
E-Mail: gemeinde@natters.tirol.gv.at
Parteienverkehr:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Natters
- Verordnung der Gemeinde Natters über den Leinenzwang sowie die Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot
- Übersichtsplan - Leinenzwang
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion