Wohnen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:35Wohnen
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/ |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Bad Deutsch-Altenburg |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte |
verboten:
|
Bad Erlach |
Empfehlung |
Rasenmähen |
gestattet:
|
Bad Fischau-Brunn |
Verordnung |
Verwenden von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektromotoren angetrieben werden, im gesamten Gemeindegebiet |
verboten:
|
Bad Großpertholz |
Verordnung |
Benützung von Rasenmähern, welche mittels Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) angetrieben werden |
verboten:
|
Bad Schönau |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
|
Bad Traunstein |
keine Vorgaben |
|
|
Bad Vöslau |
Verordnung |
Betrieb von Maschinen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind und der Gartenpflege dienen (z.B. Benzinrasenmäher) gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten und notwendige Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen auf öffentlichen und stadteigenen Flächen |
verboten:
|
Baden |
Verordnung |
Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmäher, Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl. gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht |
verboten:
|
|
|
Betrieb von Elektrorasenmähern gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht |
verboten:
|
Behamberg |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Berg |
keine Vorgaben |
|
|
Berndorf |
Verordnung |
Benützen von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen in bewohnten Gebieten |
verboten:
|
Biberbach |
keine Vorgaben |
|
|
Biedermannsdorf |
Verordnung |
Betrieb von Garten- und Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher) |
verboten:
|
Bisamberg |
Verordnung |
Rasenmähen (auch mit Elektromähern) |
verboten:
|
Bischofstetten |
keine Vorgaben |
|
|
Blumau-Neurißhof | Verordnung |
Verwendung von Vertikutierern und Rasenmähern, die von Elektro- und Verbrennungsmotoren angetrieben werden; Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege; Verwendung von kraftstoffbetriebene Stromaggregate und Pumpen; Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten |
verboten:
|
Bockfließ |
keine Vorgaben |
|
|
Böheimkirchen |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B.Rasenmäher, Motorsensen etc.) |
verboten:
|
Breitenau |
keine Vorgaben |
|
|
Breitenfurt |
keine Vorgaben |
|
|
Breitenstein |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Bromberg |
keine Vorgaben |
|
|
Bruck an der Leitha |
keine Vorgaben |
|
|
Brunn am Gebirge |
keine Vorgaben |
|
|
Brunn an der Wild |
keine Vorgaben |
|
|
Burgschleinitz-Kühnring |
keine Vorgaben |
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion