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Geburt eines Kindes

Geburt eines Kindes

Neuausstellung einer Geburtsurkunde

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.

Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.

In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

Betroffene

Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Voraussetzungen

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Für Geburten nach dem 1.1.1939:

Jede Personenstandsbehörde, das ist:

Für Geburten vor dem 1.1.1939:

  • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
  • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

Verfahrensablauf

Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

  • Bundesgebühr: 7,20 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Zusätzliche Informationen

Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

Weiterführende Links

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres