Bauen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:07Bauen
Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
- Krankmeldung an den Arbeitgeber
- Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Freizeitunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:
- In der Krankenversicherung:
Krankmeldung an den Arbeitgeber
Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Freizeitunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Nähere Informationen zu den Themen Krankmeldung, Krankengeld und Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden sich auf USP.gv.at.
Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Folgende Maßnahmen werden seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Freizeitunfalls gewährt:
- Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
- Medizinische Hauskrankenpflege
- Anstaltspflege
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
- Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
- Hilfe bei körperlichen Gebrechen
- Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
- Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)
Rechtsgrundlagen
- §§ 23, 132a bis184 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 88 bis 104 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 9, 61a bis 83a, 84 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- §§ 81 bis 101a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz