Behinderungen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in der Steiermark
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:
Die diesbezügliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen besteht darin,
Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:
|
|
Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:
Der Versuch ist strafbar. Die diesbezüglichen Pflichten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen bestehen darin,
Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion