E-Mail
Anrufen

Erben

Erben

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ("automatischer Steuerausgleich")

Allgemeines

Ein Steuerausgleich (der Fachbegriff lautet "Arbeitnehmerveranlagung") kann mittels Formular beantragt werden, um zu viel bezahlte Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge ("SV-Rückerstattung") oder den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Seit 2017 erfolgt dieser Steuerausgleich unter bestimmten Voraussetzungen automatisch (sogenannte "antragslose Arbeitnehmerveranlagung"). Der Vorteil für steuerpflichtige Personen liegt darin, dass diese (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Steuererklärung abgeben müssen, um eine Steuergutschrift zu erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungserstattungsbetrag wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet, außer es wurde auf die automatische Durchführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung verzichtet. Es ergeht somit – ohne Antrag – ein Steuerbescheid, im Anschluss wird der berechnete Gutschriftsbetrag auf das Bankkonto der betroffenen Person überwiesen.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wurde eingeführt, damit Personen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls erhalten. Vom automatischen Steuerausgleich profitieren jedoch nicht nur diese Personen, sondern alle, die nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten und denen eine Steuergutschrift zusteht.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Ein automatischer Steuerausgleich (Antragslose Arbeitnehmerveranlagung) erfolgt in einem ersten Schritt nur, wenn

  • bis zum 30. Juni kein Steuerausgleich (keine Arbeitnehmerveranlagung) für das Vorjahr beantragt wurde (d.h. kein Formular L 1 abgegeben wurde),
  • der Steuerausgleich nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift führt und
  • das Finanzamt aufgrund der vorhandenen Daten Folgendes annehmen kann:
    • Es wurden nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
    • Es werden keine besonderen Ausgaben geltend gemacht (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag).

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob

  • bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben wurde. Wenn nicht, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich aufgrund der vorhandenen Daten eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro ergibt.

Tipp

Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, kann weiterhin innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt worden ist (siehe unten).

Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Steuerzahlerin/der Steuerzahler selbst einen Steuerausgleich durchführt, um zusätzliche Ausgaben geltend zu machen, wird zunächst kein automatischer Steuerausgleich durchgeführt.

Verständigung der Betroffenen

Alle Steuerzahlerinnen/Steuerzahler, die erstmals für einen automatischen Steuerausgleich in Betracht kommen, erhalten in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Informationsschreiben.

Darin werden die der Finanzverwaltung bekannten Kontodaten der Person angeführt. Sofern diese Daten korrekt sind, muss die Steuerzahlerin/der Steuerzahler nichts weiter tun. Sind die Kontodaten hingegen nicht aktuell, sollten die aktuellen Daten spätestens innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dies ist entweder elektronisch über FinanzOnline oder schriftlich möglich. In dem Schreiben kann auch auf die Durchführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung verzichtet werden, etwa weil noch zusätzliche Abzugsposten berücksichtigt werden sollen, die in einer Erklärung bekannt gegeben werden.

Aufhebung des Bescheides

Steuerpflichtige, für die ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt wird, erhalten einen Steuerbescheid. Wer mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, da sie/er z.B. zusätzliche Abzugsposten (z.B. Werbungskosten) geltend machen möchte, kann selbst eine Steuererklärung abgeben. Dann wird über diese selbst eingebrachte Erklärung entschieden und der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung aufgehoben.

Folgende Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung gibt es:

  • Elektronisch über FinanzOnline
  • Schriftlich durch Übermittlung des ausgefüllten Formulars L1 an das zuständige Finanzamt

Für die Abgabe einer Steuererklärung gilt auch bei Durchführung einer antragslosen Veranlagung eine Fünf-Jahres-Frist (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2023 bis Ende Dezember 2028 gestellt werden).

Sonderausgaben

Seit dem Jahr 2018 müssen bestimmte Sonderausgaben (→ BMF), z.B. Spenden oder Kirchenbeiträge, automatisch von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt übermittelt werden. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungsjahr 2017 auch solche Sonderausgaben beim automatischen Steuerausgleich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Organisation (z.B. die spendenbegünstigte Einrichtung) über die Daten der betreffenden Person (Vor- und Familienname, Geburtsdatum) verfügt und die Datenübermittlung nicht untersagt wurde. Ausführliche Informationen zum Thema "Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Tipp

Über FinanzOnline kann überprüft werden, ob die Organisation dem Finanzamt die richtigen Beträge gemeldet hat. Diese werden auch am Einkommensteuerbescheid angeführt.

Pensionisten

Pensionistinnen/Pensionisten, die nur eine geringe Pension erhalten und daher keine Lohnsteuer zahlen, müssen keinen Antrag auf Auszahlung der SV-Rückerstattung mehr stellen. Sie erhalten automatisch im Wege der "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück. Bezieht die Pensionistin/der Pensionist eine steuerfreie Ausgleichszulage, wird diese mit der SV-Rückerstattung gegengerechnet.

Werte pro Jahr
Maximaler Erstattungsbetrag bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag: Im Jahr 2020: 300 Euro, im Jahr 2021: 550 Euro, im Jahr 2022: 1.050 Euro, im Jahr 2023: 579 Euro, im Jahr 2024: 637 Euro

Alle Pensionistinnen/Pensionisten, für die eine automatische Arbeitnehmerveranlagung erstmals durchgeführt wird, erhalten ein Informationsschreiben (siehe oben "Verständigung des Betroffenen"). Dieses müssen sie nur unter Angabe ihrer aktuellen Kontonummer beantworten.

Voraussetzung für die automatische Arbeitnehmerveranlagung ist, dass

  • die Person in den beiden vorangegangenen Jahren keine besonderen Ausgaben geltend gemacht hat (z.B. außergewöhnliche Belastungen) und
  • dass sich aus der Steuerberechnung eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro ergibt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen