Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Höhe der Witwerpension
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.
Hinweis
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.
Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/der Witwerpension ist die Relation der Einkommen der/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, wird das Einkommen der verstorbenen Person der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes für die Berechnung herangezogen.
Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag. Es gilt folgende Formel:
Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen/des Verstorbenen.
Beispiel
Berechnungsgrundlage (BG) = Bemessungsgrundlage nach ASVG/GSVG
BG Witwe: 977,75 Euro
BG Verstorbener: 1.453,45 Euro
Berechnung: 70 - 30 × 977,75 / 1.453,45 = 49,82
Witwerpension = 49,82 Prozent von der Pension der/des Verstorbenen
(Quelle → WKO)
Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners ab:
- 40-prozentige Pension
bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen - 60-prozentige Pension
wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers lediglich ein Drittel der Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen beträgt - Die Pension beträgt null
wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der/des Verstorbenen ist - Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
Ist bei einer nicht 60-prozentigen Witwenpension/Witwerpension das Gesamteinkommen der/des Überlebenden niedriger als 2 435,86 Euro brutto (Wert 2024), wird die Pension auf eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension erhöht; das Gesamteinkommen darf nach der Erhöhung 2 435,86 Euro brutto nicht übersteigen.
Beispiel
Pension des Verstorbenen: 730 Euro
Pension der Witwe: 292 Euro (= 40 Prozent)
eigenes Einkommen: 700 Euro
Gesamteinkommen: 992 Euro
Schutzbetrag: 2.435,86 Euro
Erhöhung der Witwenpension auf 438 Euro (60 Prozent), der Schutzbetrag wird mit dem Erwerbseinkommen nicht erreicht.
(Quelle → WKO)
Keine Witwenpension/Witwerpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (wie Pension, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich 8.460 Euro).
Beispiel
Hundertsatz: 40 Prozent
Pension der Witwe: 1.300 Euro
eigenes Einkommen: 7.500 Euro
Summe: 8.800 Euro
abzüglich: 8.460 Euro
Überschreitungsbetrag: 340 Euro
Pension der Witwe: 1.300 Euro
abzüglich Überschreitungsbetrag: 340 Euro
Auszahlung: 960 Euro
verminderter Hundertsatz: 29,5 Prozent
(Quelle → WKO)
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.
Tipp
Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwerpension.
Rechtsgrundlagen
- § 264 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 145 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 136 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz