Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).
Förderhöhe
- Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
- 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
- Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
- 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:
Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.
Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:
- Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
- Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung – Online-Ansuchen
- Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung - Wechsel und/oder zusätzliche selbständige Betreuungsperson
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Bulgarisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Kroatisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Polnisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Rumänisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Slowakisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Ungarisch
Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.
Hinweis
Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.
Weiterführende Links
- Pflege und Betreuung (→ BMSGPK)
- Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)
- Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
- § 21b Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 3b, 15 Abs 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz