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1. Februar 2024 2024-02-01 10:21KFZ
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
- Krankmeldung an den Arbeitgeber
- Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der nicht in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Krankmeldung an den Arbeitgeber
Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Verkehrsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, ist sie/er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Weitere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Abgesehen von den Leistungen des Haftpflicht-/Kaskoversicherers können folgende Maßnahmen seitens der Krankenversicherung als Folge eines Verkehrsunfalls – der nicht als Arbeitsunfall deklariert ist – ergriffen werden:
- Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
- Medizinische Hauskrankenpflege
- Anstaltspflege
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
- Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
- Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlung
- Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
- Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
- Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)
Rechtsgrundlagen
- §§ 23, 132a bis 184 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 88 bis 104 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 9, 61a bis 83a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- §§ 81 bis 101a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz