Pension
1. Februar 2024 2024-02-01 10:22Pension
Gewerbeanmeldung – Personenbetreuung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die betreuende Person muss das freie Gewerbe "Personenbetreuung" anmelden.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss (→ USP) erteilt werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes: "Personenbetreuung"
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
Erforderliche Unterlagen
Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.
- Nachweis der Personaldaten und Staatsangehörigkeit:
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Bei erstmaliger Gewerbeanmeldung: zusätzlich
- Erklärung der Neugründung bzw. (Teil)Betriebsübertragung, die von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigt wurde
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
Gewerbeverfahren und Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sind von den Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Zusätzliche Informationen
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Tipp
Die Wirtschaftskammer bietet Ihnen im Rahmen des Gründer-Service einen One-Stop-Shop für den Schritt in die Tätigkeit als selbstständige Personenbetreuerin/selbstständiger Personenbetreuer an.
Weiterführende Informationen – auch für den Fall, dass nicht eine Einzelperson, sondern eine Gesellschaft oder ein Verein eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung erlangen möchte – finden sich im Kapitel "Gewerbeanmeldung" auf oesterreich.gv.at.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
- Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
- Gründerservice (→ WKO)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft